Baugrundlagenbestimmung
Bevor ein Bauantrag betreffend die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden - abgesehen von jenen kleinen Gebäuden, die nur anzeigepflichtig sind - eingebracht wird, ist bei der Behörde ein Antrag auf Bestimmung der Baugrundlagen zu stellen. Dieser Antrag hat die Art des beabsichtigten Bauvorhabens und die beabsichtigte Verwendung des Gebäudes anzugeben. Die Behörde hat die Baulinie, die Baugrenze, die Höhenlage, die Dachform, die Firstrichtung für geneigte Dächer, die Höhe des Gebäudes, das Maß der baulichen Nutzung sowie die Mindestzahl der Stellplätze nur soweit zu bestimmen, als es unter Bedachtnahme auf die Interessen der örtlichen Raumplanung, der Gesundheit, des Verkehrs, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes sowie des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden erforderlich ist.
Eine Baugrundlagenbestimmung ist insoweit nicht vorzunehmen, als diese Vorgaben in einer Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz bestimmt sind oder für das betreffende Gebiet eine Bausperre besteht. Die Baugrundlagenbestimmung verliert nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ihre Gültigkeit; die Wirksamkeit ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
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