Grundverkehr

Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Grunderwerb durch ausländische Staatsbürger:innen: 

Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie der Grunderwerb durch ausländische Staatsbürger:innen sind genehmigungspflichtig. Die rechtliche Grundlage dazu bildet das Grundverkehrsgesetz, LGBl.Nr. 42/2004 idgF. EU- und EWR-Bürger:innen gelten nicht als Ausländer:innen im Sinne des Grundverkehrsgesetzes.

Anträge betreffend Grundstücke in Bregenz sind an das Amt der Landeshauptstadt Bregenz, Dienststelle Rechtsservice, Rathausstraße 4, 6900 Bregenz zu richten und sind dort schriftlich oder per E-Mail an recht(at)bregenz.at einzubringen.

Erforderliche Unterlagen: 

  • vollständig ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformular (abrufbar auf der Homepage des Landes Vorarlberg) mit Angaben zum Erwerbszweck bzw. der künftigen Nutzung/Verwendung;
  • eine Ausfertigung der Urkunde aus welcher sich der Titel des Rechtserwerbs ergibt (z. B. Kaufvertrag);
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit der erwerbenden Person/-en (z. B. Reisepass in Kopie).

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein.

Verfahrensablauf:
Nach der Behandlung in der Grundverkehrs-Ortskommission (landwirtschaftlicher Grunderwerb) oder im Stadtrat (Grunderwerb durch Ausländer:innen) wird das Ansuchen mit einer Stellungnahme der vorgenannten Gremien an die Grundverkehrs-Landeskommission weitergeleitet, welche in weiterer Folge als zuständige Behörde über den Antrag zu entscheiden hat.
 

Bestätigungen „Baugrundstück bebaut“ gem. § 28 Abs. 2 lit. a und b Grundverkehrsgesetz für das Grundbuchsgericht

Ansuchen auf Ausstellung einer Bestätigung „Baugrundstück bebaut“ können unter Angabe der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer(n) an die Dienststelle Rechtsservice per E-Mail an recht(at)bregenz.at gerichtet werden.

Baugrundstücke gelten als bebaut, wenn auf ihnen Wohn- oder Betriebsgebäude errichtet sind. Die Errichtung von Gebäuden mit untergeordneter Bedeutung (z. B. Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen) gilt dabei nicht als Bebauung.

Kosten: (für das Jahr 2023)

  • 14,30 Euro Eingabegebühr (Gebührengesetz idgF., BAG14 TP 6/1) und
  • 21,20 Euro Verwaltungsabgabe (Verwaltungsabgabenverordnung idgF, TP 48)

Zu allen Dienstleistungen

Rechtsservice

Belruptstraße 1
6900 Bregenz

Amtsstunden

Montag bis Freitag, 
8 Uhr bis 12 Uhr sowie 
Montag bis Donnerstag,
13.30 Uhr bis 16.30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung