Kommunalsteuer

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt worden sind. Steuerschuldner ist der Unternehmer, der die Kommunalsteuer in Höhe von 3 % der Bemessungsgrundlage für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates zu entrichten hat.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 in der geltenden Fassung.

Fristen

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.

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Abgaben

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Amtsstunden

Montag bis Freitag, 
8 Uhr bis 12 Uhr sowie 
Montag bis Donnerstag,
13.30 Uhr bis 16.30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung