Schwimmbecken

Die Errichtung eines Schwimmbeckens stellt ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben dar. Der gesetzliche Bauabstand zu Nachbarliegenschaften beträgt bei bündigem Anschluss an das bestehende Gelände als unterirdisches Bauwerk 1,0 m, andernfalls 2,0 m.

Zu allen Dienstleistungen

Baurecht

Belruptstraße 1
6900 Bregenz

Amtsstunden

Montag bis Freitag, 
8 Uhr bis 12 Uhr sowie 
Montag bis Donnerstag,
13.30 Uhr bis 16.30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung