Schwimmbecken
Die Errichtung eines Schwimmbeckens stellt ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben dar. Der gesetzliche Bauabstand zu Nachbarliegenschaften beträgt bei bündigem Anschluss an das bestehende Gelände als unterirdisches Bauwerk 1,0 m, andernfalls 2,0 m.
Zu allen DienstleistungenBaurecht
Belruptstraße 1
6900 Bregenz
Amtsstunden
Montag bis Freitag,
8 Uhr bis 12 Uhr sowie
Montag bis Donnerstag,
13.30 Uhr bis 16.30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung