Grundverkehr

Der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung; ebenso der Grunderwerb durch Ausländer/-innen (nicht EU-Bürger/-innen).

Zuständigkeit / Ansuchen

Vorlagen für ein Grundverkehrs-Ansuchen sind auf der Homepage des Landes Vorarlberg abrufbar und beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in welcher das betroffene Grundstück liegt. In der Dienststelle Rechtsservice der Landeshauptstadt Bregenz können nur Anträge behandelt werden, die Objekte in Bregenz betreffen.

Nötige Unterlagen

Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung erforderlich sind, insbesondere Angaben über den Zweck des Rechtserwerbes. Weiters ist eine Ausfertigung der Urkunde, aus welcher sich der Titel des Rechtserwerbes ergibt, vorzulegen.

Für den Erwerb einer Liegenschaft, die im Flächenwidmungsplan als Baufläche, Verkehrsfläche, Vorbehaltsfläche oder Sondergebiet, die für eine Bebauung mit Wohn- oder Betriebsgebäuden bestimmt sind, gewidmet sind, und die bebaut ist, benötigt der Erwerber eine Bestätigung „Baugrundstück bebaut“. Baugrundstücke gelten als bebaut, wenn sie Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes sind und auf ihnen Wohn- oder Betriebsgebäude errichtet sind; die Errichtung von Gebäuden mit untergeordneter Bedeutung, wie etwa Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen, gilt dabei nicht als Bebauung. Entspricht das Baugrundstück der überbauten Fläche, so gehören auch die angrenzenden Grundflächen (Baugrundstücke) zum bebauten Baugrundstück, wenn diese ein eigenes Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes bilden.

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