Schulerhaltungsbeiträge
Für den Besuch einer öffentlichen Pflichtschule besteht keine Zahlungspflicht. Die Schulerhaltungsbeiträge werden vorgeschrieben, wenn ein Kind, z. B. ein Bregenzer Kind, eine öffentliche sprengelfremde Pflichtschule besucht.
Schulerhaltungsbeiträge werden nicht an die Erziehungsberechtigten, sondern vom Schulerhalter an die Wohnsitzgemeinde der Schülerin/des Schülers zur Zahlung vorgeschrieben. Die Wohnsitzgemeinde kann solche Schulerhaltungsbeiträge ablehnen. Daher ist das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten mit der Wohnsitzgemeinde herzustellen.
Schulen und Sport

Peter Fischer
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