Anrainerpflichten im Winter
Schnee und Eis bringen nicht nur winterliche Stimmung, sondern auch wichtige Pflichten für Grundstückseigentümer:innen mit sich. Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die geltenden Räum- und Streupflichten gemäß StVO.
Verläuft entlang eines Grundstücks in einer Entfernung von höchstens drei Metern ein dem öffentlichen Verkehr dienender Gehsteig oder Gehweg, so ist dieser täglich in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen freizuhalten. Bei Glätte ist außerdem für ausreichende Streuung zu sorgen. Diese Verpflichtung gilt ebenso für öffentliche Stiegen innerhalb dieses Bereichs.
Ist zwar eine öffentliche Straße vorhanden, jedoch kein Gehsteig oder Gehweg, so ist ein ein Meter breiter Streifen entlang des Straßenrandes zu reinigen und zu bestreuen. In Fußgängerzonen und Wohnstraßen erstreckt sich diese Verpflichtung auf einen ein Meter breiten Bereich entlang der Häuserfronten. Darüber hinaus sind Schnee und Eis zu entfernen, die von Dächern auf öffentliche Verkehrsflächen herabfallen könnten. Weggeräumter Schnee darf weder auf der Fahrbahn noch auf angrenzenden Nachbargrundstücken abgelagert werden. Für Unfälle, die infolge der Nichteinhaltung dieser Anrainerpflichten entstehen, haften die jeweiligen Grundstückseigentümer:innen.
Auch wenn der Bauhof Anrainer:innen fallweise durch das Räumen und Streuen von Gehsteigen und -wegen unterstützt, entbindet dies nicht von den gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 93 StVO. Dabei handelt es sich um einen freiwilligen und nicht regelmäßig gewährleisteten Service. Der Bauhof ist insbesondere durch die Betreuung von Hauptverkehrsstraßen, Buslinien, Über- und Unterführungen sowie sonstigen Gefahrenstellen stark ausgelastet.
Die Stadt ersucht daher um Beachtung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und bedankt sich bei allen Bürger:innen für ihr verantwortungsbewusstes Mitwirken.
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