Medienfreiheitsgesetz (EMFA)
Mit dem European Media Freedom Act (EMFA) gelten seit 8. August 2025 neue Regeln für bestimmte Vergaben im Bereich staatlicher Werbung. In Österreich gilt außerdem das in diesem Sinne erlassene Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG).
EMFA hat das Ziel, die Freiheit und Unabhängigkeit der Medien bzw. einen fairen Wettbewerb in Europa zu sichern. Öffentliche Stellen sind verpflichtet, Ausgaben für staatliche Werbung elektronisch und benutzerfreundlich zu veröffentlichen. Durch die Transparenz wird sichtbar, welche öffentlichen Gelder an Medienunternehmen oder Plattformen vergeben werden.
Der persönliche Anwendungsbereich umfasst ausdrücklich auch subnationale Regierungen und Gebietskörperschaften. Damit sind Gemeinden grundsätzlich erfasst.
Art. 25 EMFA betrifft die Zuweisung öffentlicher Mittel oder sonstiger Vorteile für staatliche Werbung an Mediendiensteanbieter oder Anbieter von Online-Plattformen. Außerdem erfasst die Bestimmung bestimmte damit verbundene Liefer-, Dienstleistungs- und Dienstleistungskonzessionsvergaben.
Als staatliche Werbung gelten alle gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung erbrachte Kommunikationsmaßnahmen (Botschaften), die bei einem Mediendienst (berufliche:r Mediendienstanbieter:in) beauftragt oder auf einer Online-Plattform platziert werden, zum Beispiel:
- Inserate und Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder in digitalen Online-Medien oder auf digitalen Plattformen
- Informations- und Imagekampagnen
- Tourismus- und Standortwerbung
- Werbung auf Online-Plattformen
- Radio- oder TV-Spots
- Social-Media-Kampagnen (z. B. auf Facebook, Instagram, LinkedIn)
- Kooperationen, bei denen Dritte im Auftrag der Einrichtung Werbung schalten
- auch touristische Werbung einer Gemeinde kann unter den Begriff der staatlichen Werbung fallen
Nicht dazu zählen beispielsweise:
- analoge Plakate, Flyer, Broschüren, Banner oder Werbung auf Fahrzeugen (klassische Außenwerbung – weil weder als „Sendung“ noch als „Presseveröffentlichung“ qualifiziert)
- interne Kommunikation oder PR ohne Entgelt
- bloße Werbebotschaften in Interviews, Pressekonferenzen o.ä. von Behördenvertreter:innen
- reine Notfallkommunikation (zB bei Katastrophen, Unfällen, Gesundheitsgefahren etc.)
Stellenanzeigen in Form ausschließlicher Aufforderungen, sich für eine konkrete Stelle zu bewerben, sind grundsätzlich von der Bekanntgabepflicht ausgenommen (vgl. § 2 Abs 2 MedKF-TG).
Werbeaufträge, bei denen die allgemeine Bewerbung des Rechtsträgers als Arbeitgeber ohne Bezugnahme auf eine konkrete Stelle im Vordergrund steht (employer branding), unterliegen jedoch der Bekanntgabepflicht.
Von der Bekanntgabepflicht ausgenommen sind außerdem solche Veröffentlichungen, die Bekanntmachungen von lediglich eingeschränktem öffentlichem Interesse darstellen (vgl. § 2 Abs 2 MedKF-TG). Dazu zählen etwa Bekanntmachungen, die auf die Möglichkeit der Teilnahme bei medizinischen Studien hinweisen, eine Liegenschaft zum Verkauf oder konkrete Wohnungen zur Vermietung ausschreiben oder über die Bestellung einer bestimmten Person in eine Funktion (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat usw.) informieren. Auch Todesanzeigen, Beförderungen und Ernennungen sind als Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichem Interesse zu qualifizieren.
Die Bekanntgabepflicht besteht auch nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung ist.
Außerdem sind Schaltungen ausgenommen, die in einem periodischen Mediumeinesausländischen Medieninhabers erscheinen und ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichtet sind (Art. 25 EMFA).
schließenDie Meldungen sind halbjährlich vorzunehmen. Die Bekanntgabe hat halbjährlich und jeweils spätestens nach vier Wochengerechnet ab dem Ende des vorangegangenen Halbjahres an die KommAustria zu erfolgen. Folgende Informationen müssen gemeldet werden:
- Art der Maßnahme: z. B. Printanzeige, Radio- oder TV-Spot, Online- oder Social-Media-Kampagne
- Empfänger oder Auftragnehmer: Verlag, Sender, Agentur oder Plattform
- Volumen der Ausgaben: Betrag in Euro
- Zeitraum oder Jahr: Berichtsjahr der Maßnahme
Die Vergaben müssen nach transparenten, objektiven, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien erfolgen. Diese Kriterien müssen vorab, öffentlich, elektronisch und benutzerfreundlich bereitgestellt werden. Auch das Verfahren selbst muss offen, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
schließenDie Landeshauptstadt Bregenz ist eine Gebietskörperschaft und unterliegt daher den Bestimmungen des EMFA. Sie erfüllt diese gesetzlichen Vorgaben und stellt unter dem folgenden Link transparent dar, welche Werbemaßnahmen und Aufträge im jeweiligen Berichtsjahr vergeben wurden:
RTR Open-Data | Medientransparenz | Medientransparenz Datenbekanntgabe - ab 2024
Die Veröffentlichung erfolgt transparent, elektronisch und barrierefrei gemäß den Anforderungen der EU-Verordnung.
Beauftragungen erfolgen im Anwendungsbereich des BVergG idgF unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie unter Einhaltung der stadtinternen Vorschriften zur Auftragsvergabe.
Maßgebliche Kriterien für die Vergabe durch die Landeshauptstadt Bregenz sind vor allem die Eignung des jeweiligen Mediendienstes oder der Online-Plattform zur zielgerichteten Ansprache der regional und/oder thematisch definierten Zielgruppen, die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie sämtliche weiteren nach dem Vergaberecht relevanten Kriterien.
schließenDetailliertere Informationen können der Orientierungshilfe von RTR entnommen werden.
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