Diese Abbildung zeigt einen Bürger bei der Schneeräumung.
Schneeräumung durch Anrainer © Stadt Bregenz

Schneeräumpflichten

Laut § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. 1960/159 i.d.g.F., haben Anrainer:innen bzw. Grundeigentümer:innen auch im Winter gesetzliche Pflichten.

Eigentümer:innen von Liegenschaften in Ortsgebieten (ausgenommen Eigentümer:innen von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften) müssen dafür sorgen, dass die entlang ihres Grundstückes in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der dort befindlichen Stiegenanlagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehsteig  oder Gehweg vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die genannten Personen müssen ferner sicherstellen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtung auch dann besteht bzw. die Anrainer von ihren Pflichten auch dann nicht befreit sind, wenn der Bauhof der Landeshauptstadt Bregenz zur Unterstützung der Anrainer:innen die Gehsteige streut und von Schnee räumt. Dies stellt lediglich einen freiwilligen Service des Bauhofes dar, der nicht regelmäßig erfolgen kann, sondern nur nach Möglichkeit und im Rahmen der Kapazitäten des Bauhofes, somit gegen jederzeitigen Widerruf. Priorität haben stets die Hauptverkehrswege, Buslinien, Übergänge und Unterführungen sowie Gefahrenstellen.

Das heißt: Die gesetzliche Verpflichtung und die zivilrechtliche Haftung verbleiben in jedem Fall bei den Anrainer:innen bzw. Grundeigentümer:innen. Eine Übernahme der Räum- und Streupflicht durch die Stadt durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Landeshauptstadt Bregenz ersucht, dies zu beachten und dankt allen Bürgerinnen und Bürgern, die dieser Pflicht vorbildlich nachkommen.

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