Balkonverglasung
Die Verglasung eines Balkones stellt nur dann ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar, wenn diese Maßnahme zu einer wesentlichen Änderung im Aussehen des Gebäudes führt. Andernfalls handelt es sich um ein freies Bauvorhaben. So wird die Anbringung einer Schiebeverglasung zwischen Balkonbrüstung und Balkonplatte des darüber liegenden Balkones bei einem Mehrwohnungshaus kaum zu einer wesentlichen Änderung des Aussehens führen. Eine Beurteilung im Einzelfall wird erforderlich sein.