Heizkostenzuschuss
Ein Heizkostenzuschuss wird Personen bzw. Haushalten mit geringem Einkommen gewährt. Der Zuschuss ist ein Service des Landes Vorarlberg, die Abwicklung erfolgt über die Städte und Gemeinden.
Für den Heizkostenzuschuss 2025/2026 ist eine Antragstellung von 13. Oktober 2025 bis 13. Februar 2026 möglich. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden. Der Zuschuss beträgt einmalig maximal 250 Euro. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich.
Der Heizkostenzuschuss kann bei folgenden Stellen beantragt werden:
- Persönlich im Rathaus Bregenz – Soziales und Wohnen
- Stadtteilbüros Mariahilf – Clemens-Holzmeister-Gasse 2
- Stadtteilbüro an der Ach – Achsiedlungsstraße 43a
- Online ab 13. Oktober 2025 hier
Der Heizkostenzuschuss wird danach auf Ihr Konto überwiesen. Die Bankverbindung und die erforderlichen, aktuellen Einkommensnachweise sind vorzulegen. Personen (Haushalte), die Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für Lebensunterhalt oder Wohnbedarf erhalten, müssen sich direkt an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wenden.
Berücksichtigung von Einkommen:
Folgende haushaltsbezogene Einkommensgrenzen gilt es zu beachten:
| Einkommensgrenze | "Einschleifregelung" zusätzlich bis 200 Euro | |
| 1-Personen-Haushalt | 1.410 Euro | 1.610 Euro |
| 2-Personen-Haushalt | 1.920 Euro | 2.120 Euro |
| 3-Personen-Haushalt | 2.360 Euro | 2.560 Euro |
| 4-Personen- Haushalt | 2.800 Euro | 3.000 Euro |
| 5-Personen-Haushalt | 3.240 Euro | 3.440 Euro |
| 6-Personen-Haushalt | 3.680 Euro | 3.880 Euro |
| 7-Personen-Haushalt | 4.120 Euro | 4.320 Euro |
| Für jede weitere Person | plus 440 Euro | plus 200 Euro |
Als Einkommen gelten grundsätzlich:
- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- aus nicht selbständiger Arbeit,
- aus Gewerbebetrieb,
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Vermietung und Verpachtung
- sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden
Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
- Löhne
- Gehälter
- Renten
- Pensionen
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung
- Wohnbeihilfen
- Unterhaltszahlungen jeglicher Art
- Kinderbetreuungsgeld und
- Lehrlingsentschädigungen
- Zivildienstentschädigungen und
- Grundwehrdienerentgelt
Anwendung einer "Einschleifreglung" (anstelle der 10%-Härtefallregelung)
Die „Einschleifregelung“ gelangt dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze (Tabelle s. o.) liegt. Bei der Berechnung des tatsächlichen zu gewährenden Heizkostenzuschusses 2025/2026 ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (= 250 Euro) in Abzug zu bringen. Der Zuschuss reduziert sich somit kontinuierlich mit steigendem Haushaltseinkommen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als 200 Euro über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen (Deckel). Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit 50 Euro festgelegt.
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