Heizkostenzuschuss

Ein Heizkostenzuschuss wird Personen bzw. Haushalten mit geringem Einkommen gewährt. Der Zuschuss ist ein Service des Landes Vorarlberg, die Abwicklung erfolgt über die Städte und Gemeinden. 

Für den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 ist eine Antragstellung von 16. Oktober 2023 bis 16. Februar 2024 möglich. Bitte stellen Sie keinen Antrag, wenn Sie im Frühjahr 2023 den Heizkostenzuschuss PLUS erhalten haben! Dann bekommen Sie den Wohn- und Heizkostenzuschuss automatisch bis Ende Oktober überwiesen. Falls sich Ihre Bankverbindung geändert hat, bitten wir um Mitteilung per E-Mail an soziales(at)bregenz.at.

Der Wohn- und Heizkostenzuschuss kann bei folgenden Stellen beantragt werden: 

  • Persönlich im Rathaus Bregenz – Soziales und Wohnen
  • Stadtteilbüros Mariahilf – Clemens-Holzmeister-Gasse 2
  • Stadtteilbüro an der Ach – Achsiedlungsstraße 43a
  • Online

Der Wohn- und Heizkostenzuschuss wird danach auf Ihr Konto überwiesen. Die Bankverbindung und die erforderlichen, aktuellen Einkommensnachweise sind vorzulegen. Zum Einkommen zählen Löhne, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfe, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld und Lehrlingsentschädigung. 

Personen (Haushalte), die Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für Lebensunterhalt oder Wohnbedarf erhalten, müssen sich direkt an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wenden.

Einkommensgrenzen Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024:

  • bei einem 1-Personen- Haushalt netto Euro 1.900 (Ausschleifregelung Euro 2.300)
  • bei einem 2-Personen-Haushalt netto Euro 2.800 (Ausschleifregelung Euro 3.200)
  • bei einem 3-Personen-Haushalt  netto Euro 3.250 (Ausschleifregelung Euro 3.650) 
  • bei einem 4-Personen- Haushalt netto Euro 3.650 (Ausschleifregelung Euro 4.050)
  • bei einem 5-Personen-Haushalt netto Euro 4.100 (Ausschleifregelung Euro 4.500)
  • bei einem 6-Personen-Haushalt netto Euro 4.500 (Ausschleifregelung Euro 4.900) 
  • bei einem 7-Personen-Haushalt netto Euro 4.950 (Ausschleifregelung Euro 5.350)
  • für jede weitere Person plus netto Euro 430 (Ausschleifreglung plus Euro 530)  

Ausschleifreglung
Wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze liegt, wird der Betrag, der über der Einkommensgrenze liegt, vom Wohn- und Heizkostenzuschuss abgezogen. Der Zuschuss reduziert sich mit steigendem Haushaltseinkommen. Liegt das Haushaltseinkommen mehr als 400 Euro über der jeweiligen Einkommensgrenze, ist keine Auszahlung mehr vorgesehen. 

Nicht als Einkommen gelten:

  • Familienbeihilfe , Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge
  • Studienbeihilfen
  • Pflegegelder, Kinderpflegegelder
  • Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder zu sonstiger ambulanter Pflege
  • Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
  • Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgung- und Heeresversorgungsgesetz
  • Einmalzahlungen  zur Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie und zur Entlastung der Teuerung
  • Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt)
  • Spesenvergütungen, Diäten und Kilometergeld
  • geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Unterhalt empfangender Person; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Anspruches vom aktuellen Einkommen abzuziehen 

Alle anderen Einkünfte gelten als Einkommen (auch Miet- und Pachtseinkünfte) und sind durch aktuelle Unterlagen (z. B. Pensionsbescheid, Gehaltszettel, Lehrlingsentschädigungen, Pflegekarenzgeld, Wohnbeihilfenbestätigung, Kontoauszug) zu belegen. Für Kinder über 15 Jahren ist eine Schulbesuchsbestätigung vorzulegen. 

Förderrichtlinien

Alle Informationen zur Förderung, dem Aktionszeitraum, den Förderrichtlinien und den Einkommensgrenzen finden Sie auf der Website des Landes Vorarlberg.

Downloads

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6900 Bregenz

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