Vergnügungssteuer

Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher/-innen zu unterhalten oder zu ergötzen, sind grundsätzlich vergnügungssteuerpflichtig.

Steuerpflichtige Vergnügungen sind vom Veranstaltenden spätestens drei Tage, steuerfreie Vergnügungen spätestens einen Tag vor ihrer Durchführung anzumelden.

Drei Tage nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstaltende eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Steuerbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag vorzulegen.

Die ausgewiesene Steuer ist spätestens bei Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Aufforderung an die Gemeinde zu entrichten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Gemeindevergnügungssteuergesetz, LGBl. Nr. 49/1969 in der geltenden Fassung.

Benötigte Dokumente

Eine Zusammenstellung der Steuerbemessung zugrundeliegenden Gesamtbetrages, geordnet nach verschiedenen Eintrittsgeldern, ist mitzubringen.

Kosten

Die Höhe der Vergnügungssteuer wird jährlich in der Sitzung der Stadtvertretung festgesetzt. Diese sind im Gebührenteil des Voranschlages aufgelistet.

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Abgaben

Anton-Schneider-Straße 4a
6900 Bregenz

Amtsstunden

Montag bis Freitag, 
8 Uhr bis 12 Uhr sowie 
Montag bis Donnerstag,
13.30 Uhr bis 16.30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung