Werbeaktionen und Informationskampagnen

Grundsätzlich sind Straßen und Verkehrsflächen für den Straßenverkehr, worunter auch der Fußgängerverkehr begriffen ist, vorgesehen. Für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken (z.B. für Werbungen, Informationskampagnen etc.) ist eine Bewilligung erforderlich.

Die Voraussetzungen gem. § 82 der Straßenverkehrsordnung für die Erteilung einer solchen Bewilligung sind

  • Die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs – auch des Fußgängerverkehrs – darf durch diese Straßenbenützung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  • Durch diese Straßenbenützung darf eine über das an diesem Ort gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten sein. 

Das Ansuchen muss mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin bei der Behörde gestellt werden.
 

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