Bauanzeige

Eine Bauanzeige hinsichtlich der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Bauvorhaben (z. B. der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen) ist bei der Baubehörde schriftlich einzubringen.

Wann muss eine Bauanzeige eingereicht werden?

Sofern die gesetzlichen Mindestabstände und Abstandsflächen eingehalten werden, bei:

  • Errichtung oder wesentliche Änderung von bestimmten Gebäuden (z. B. Gartenhaus) und bestimmten Bauwerken (z. B. Schwimmbecken)
  • Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und Bauwerken
  • Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sowie Einfriedungen, die das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 Meter überragen
  • In bestimmten Fällen bei Aufstellung von Zelten, Wohnwagen, beweglichen Verkaufsständen und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen

Benötigte Unterlagen/Antrag

Für das Bauvorhaben sind Plan- und Beschreibungsunterlagen auszuarbeiten. Als Planungsgrundlage sind die gültigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Leitfäden für den Baubereich anzuwenden (siehe Bauantrag). Der Bauanzeige sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Baubeschreibung (3fach)
  • Einreichpläne (3fach)
  • Nachweis des Eigentums oder Baurechts am Baugrundstück bzw. die Zustimmung des:der Eigentümer:in

Alle Unterlagen sind von der Bauherrin bzw. vom Bauherrn und Planer:in (z. B. Architekt:in, Baumeister:in etc.) zu unterzeichnen und in Papierform sowie digital dem Amt der Landeshauptstadt Bregenz zu übermitteln.

Die vollständig eingebrachte Bauanzeige wird innerhalb von sechs Wochen erledigt. Dabei bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Das Bauvorhaben wird mit schriftlichem Bescheid freigegeben.
  • Benötigt das Bauvorhaben eine Baubewilligung, erfolgt ein schriftlicher Bescheid.
  • Ist die Ausführung des Vorhabens aus bau- und/oder raumplanungsrechtlichen Gründen zu untersagen, erfolgt ein schriftlicher Bescheid.

Der Freigabebescheid wird dem/der Antragsteller:in schriftlich zugestellt. Das anzeigepflichtige Bauvorhaben ist grundsätzlich innerhalb von drei Jahren zu vollenden. Eine Fertigstellungsmeldung ist nicht notwendig.

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