Friedhöfe
Die Stadt Bregenz betreut und verwaltet die beiden Friedhöfe Mariahilf-Vorkloster und St. Gallus-Blumenstraße. Der Friedhof Fluh wird durch die Pfarre Fluh betreut, der evangelische Friedhof durch die evangelische Pfarrgemeinde. Für Anliegen und Fragen rund um unsere Friedhöfe stehen wir Ihnen gerne persönlich im Rathaus (1. OG) oder unter der Telefonnummer 05574 410 1251 sowie per E-Mail unter friedhoefe(at)bregenz.at zur Verfügung. Zuständig ist die Dienststelle "Meldeamt und Friedhöfe".
- Im Anlassfall wenden Sie sich am besten zuerst an ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens. Diese kennen sich mit allen notwendigen Abläufen im Trauerfall bestens aus und erledigen viele Aufgaben für Sie. www.bestatter.at.
- Die Sterbeurkunde erhalten Sie beim Standesamt (wird meist durch das Bestattungsunternehmen organisiert).
- Sollten Sie bereits das Benützungsrecht an einer Grabstätte haben, kann die/der Verstorbene in der entsprechenden Grabstätte beigesetzt werden. Sollten Sie nicht selbst die benützungsberechtigte Person der Grabstätte sein, ist das Einverständnis der benützungsberechtigten Person einzuholen.
Mit der Beisetzung einer Urne oder der Beerdigung eines Sarges verlängert sich das Grabbenützungsrecht um 12 Jahre (=Mindestruhezeit). Die Differenz der bisher geleisteten Gebühren bis zum Ablauf der Mindestruhezeit wird der / dem Benützungsberechtigten der Grabstätte vorgeschrieben.
Die Zuweisung einer entsprechenden Grabstätte übernimmt die Stadt Bregenz für Sie. Sollten genügend Grabstätten in der gewünschten Art zur Verfügung stehen, können Sie gerne mit uns gemeinsam eine Grabstätte direkt auf dem Friedhof aussuchen. Die Terminvereinbarung erfolgt meist über das Bestattungsunternehmen.
Als Benützungsberechtigte/r an einer Grabstätte wird von uns immer nur eine (bevollmächtigte) Person eingetragen. Andere Personen werden von uns nicht kontaktiert.
Die anfallenden Gebühren sind je nach Grabart unterschiedlich und werden der benützungsberechtigten Person mittels Bescheid vorgeschrieben. Werden die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt, kann das Benützungsrecht an der Grabstätte wieder entzogen werden.
Link zur Aktuelle Gebührenübersicht.
- Die Kosten für die Beisetzung oder die Beerdigung werden dem Auftraggebenden der Bestattung oder Beisetzung in Auftrag gegeben hat, vorgeschrieben. Darunter fallen die Bestattungsgebühren (Öffnen und Schließen der Grabstätte), die Aufbahrungsgebühr (für das zur Verfügung stellen der Leichenkapelle am Friedhof) und eine mögliche Zuschlagsgebühr für Bestattungen am Samstag. Die Gebühren sind je nach Grab- und Bestattungsart unterschiedlich und werden mittels Bescheid vorgeschrieben.
Link zur Aktuelle Gebührenübersicht.
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Innerhalb von zwei Jahren nach einer Beisetzung oder einer Beerdigung muss ein Grabmal errichtet werden. Dazu wenden Sie sich am besten an den Steinmetzbetrieb Ihres Vertrauens, der Sie fachmännisch berät, den notwendigen Antrag auf Genehmigung bei uns stellt und den Grabstein standsicher und entsprechend ÖNORM B 3113 aufstellt. Für das standsichere Aufstellen und den Erhalt der Grabmale ist die/der Benützungsberechtigte verantwortlich. Das Anbringen einer Holzeinfassung oder von losen Steinen ist nicht gestattet.
Für das Aufstellen, aber auch für das Abändern von Grabmalen (neuer Grabstein, Einfassung u.ä) wird eine Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung benötigt. Dazu ist ein formloser Antrag auf Genehmigung / Änderung zu stellen, dem eine Skizze mit den geplanten Maßen sowie eine Beschreibung der verwendeten Materialien in zweifacher Ausfertigung anzuschließen ist. Für die Genehmigung fallen Gebühren in Höhe von 27 Euro an.Grabmale sind tagtäglich Witterungs- und Umwelteinflüssen ausgesetzt, die die Standsicherheit beeinträchtigen können. Als Benützungsberechtigte:r einer Grabstätte tragen Sie die Verantwortung und haften für die Sicherheit Ihrer Grabanlage. Lassen Sie daher die Standsicherheit in regelmäßigen Abständen durch einen befugten Fachbetrieb überprüfen.
Die Grabmale werden in regelmäßigen Abständen optisch durch die Bauverwaltung auf Standsicherheit geprüft. Sollte ein Grabmal augenscheinlich umsturzgefährdet sein, erhält die/der Benützungsberechtigte eine Aufforderung zur Instandsetzung binnen einer kurzen Frist. Sollte ein solcher Mangel nicht umgehend behoben werden, kann bei „Gefahr in Verzug“ das Umlegen des Grabsteines auf Kosten der/des Benützungsberechtigten veranlasst werden.
Grabmale, die ohne Genehmigung aufgestellt wurden oder nicht den Angaben der Genehmigung entsprechen, müssen vom Benützungsberechtigten wieder entfernt werden oder sie werden von der Landeshauptstadt Bregenz auf Kosten der/des Benützungsberechtigten entfernt. Wird innerhalb von zwei Jahren nach einer Bestattung oder Beisetzung kein Grabmal errichtet, kann das Benützungsrecht an einer Grabstätte wieder entzogen werden.
- Die/der Benützungsberechtigte wird von uns rund sechs Monate vor Ablauf des Benützungsrechts angeschrieben. Mit dem übermittelten Formular kann ein Antrag auf Verlängerung des Benützungsrechtes um ein bis zehn Jahre gestellt werden. Die entsprechenden Gebühren werden der/dem Benützungsberechtigten mittels Bescheid vorgeschrieben.
Soll die Grabstätte aufgelassen werden, kann dies die/der Benützungsberechtigte ebenfalls mittels Formular erklären. Das Grabmal, die Grabeinfassung und die sonstigen Grabgegenstände müssen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Benützungsrechtes von der/dem Benützungsberechtigten oder einem beauftragten Fachbetrieb entfernt werden.
- Sie können das Benützungsrecht einer Grabstätte auch auf eine andere Person übertragen. Gegebenenfalls senden wir Ihnen gerne ein entsprechendes Formular zu. Dazu muss die/der bisherige Benützungsberechtigte mittels Unterschrift auf das Benützungsrecht verzichten, und die/der neue Benützungsberechtigte mittels Unterschrift das übertragene Benützungsrecht annehmen. Für die Ausstellung des Zuweisungsbescheides fallen Gebühren in Höhe von 21 Euro an.
- Grundsätzlich kann eine Grabstätte jederzeit aufgelassen werden. Eine Rückerstattung von bereits bezahlten Gebühren ist nicht möglich. Im Bedarfsfall senden wir Ihnen gerne ein Formular für den Verzicht auf die Weiterführung der Grabstätte zu. Das Abräumen der Grabstätte ist von der/dem bisherigen Benützungsberechtigten vorzunehmen bzw. kann bei einem Steinmetzbetrieb in Auftrag gegeben werden. Sollte eine Grabstätte nach Ablauf der Frist nicht abgeräumt worden sein, wird dies durch die Friedhofsverwaltung im Namen und auf Rechnung der/des Benützungsberechtigten in Auftrag gegeben.
- Auf den Bregenzer Friedhöfen dürfen nur Urnen aus verrottbarem Material beigesetzt werden. Urnenmauern sind auf unseren Friedhöfen nicht vorhanden.
- Die Grabstätten sind in einem ordentlichen Zustand zu halten. Die Bepflanzungen dürfen nicht über die Einfassung oder die Grabstätte hinauswachsen und nicht höher als 120 cm sein. Die Benützungsberechtigten werden ferner ersucht, nach Möglichkeit auch das Unkraut unmittelbar neben der Grabstätte zu entfernen.
Sollte eine unzulässige Bepflanzung trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung binnen der angegebenen Frist nicht zurückgeschnitten werden, wird die Bepflanzung auf Kosten der/des Benützungsberechtigten von der Landeshauptstadt Bregenz zurückgeschnitten bzw. entfernt. Wird eine Grabstätte über einen längeren Zeitraum nicht gepflegt und trotz Aufforderung nicht in einen ordentlichen Zustand gebracht, kann das Benützungsrecht entzogen werden.
- An einem Urnengemeinschaftsgrab kann nur ein eingeschränktes Benützungsrecht, das sich auf das Beisetzen einer Urne beschränkt, erworben werden. Dieses Benützungsrecht endet nach 12 Jahren und kann nicht verlängert werden. Die Pflege, der Grabschmuck und die Gravur der Namen auf dem Grabstein des Urnengemeinschaftsgrabes werden durch die Landeshauptstadt Bregenz beauftragt. Es dürfen keine persönlichen Gegenstände, Pflanzen o.ä. auf dem Urnengemeinschaftsgrab platziert werden. Kerzen können auf die dafür vorgesehenen Abstellplätze gestellt werden. Aus einem Urnengemeinschaftsgrab kann eine Urne nach erfolgter Beisetzung nicht mehr entnommen werden. Urnengemeinschaftsgräber bleiben mindestens 12 Jahre nach der letzten Urnenbeisetzung bestehen. Nach Ablauf der Mindestruhezeit können Urnengemeinschaftsgräber durch die Friedhofsverwaltung aufgelassen werden.
Auf den beiden städtischen Friedhöfen gibt es die Möglichkeit die Beisetzung einer Urne in einer Nische in einer Urnenstele vorzunehmen. In diese Urnennischen dürfen nur beständige Urnen beigesetzt werden. In eine Urnennische passen höchstens zwei kleine Urnen (Höchstmaß Breite bzw. Durchmesser 23 cm x Höhe 23 cm). Bei Erwerb einer Urnennische beträgt das Benützungsrecht 12 Jahre. Dieses kann nach Ablauf um ein – zehn Jahre verlängert werden.
Bei den Urnenstelen darf kein Grabschmuck, keine Bepflanzung oder ähnliches angebracht werden (Ausnahme sind Kerzen in die dafür vorgesehenen Kerzenhalter).
Gravuren an den Grabplatten der Urnennischen dürfen ausnahmslos nur von jenem Steinmetzbetrieb durchgeführt werden, der dazu von der Landeshauptstadt beauftragt wurde.
Das Benützungsrecht an einer freien Urnennische kann auch ohne Beisetzung einer Urne erworben werden. Es muss allerdings zumindest ein Symbol auf der Steinplatte graviert werden. Die sonstigen Bedingungen sind die gleichen wie bei der Beisetzung einer Urne.
Mittels nachstehendem Link gelangen Sie zur Suche nach verstorbenen Personen die auf den beiden städtischen Friedhöfen in Bregenz beigesetzt worden sind. Es wird Ihnen die entsprechende Grabstätte auf dem Friedhofsplan angezeigt. Bitte beachten Sie die Schreibweise des Namens (Spitznamen, Rufnamen u.ä.).
Bitte beachten Sie, dass sich diese Funktion noch in der Testphase befindet.
Suche nach Verstorbenen
Meldeamt und Friedhöfe
Rathausstraße 4
6900 Bregenz