Fragen und Antworten

Welchen Vorteil bringt die Fußgängerzone?
Ziel ist es, größtmögliche Sicherheit für den Fuß- und Radverkehr, gekoppelt mit größtmöglicher Attraktivität des Zentrums, allem voran für den Fußverkehr, zu bieten. Speziell der Fuß- und Radverkehr wird von diesen Maßnahmen im Bereich der Verkehrssicherheit, -flüssigkeit und -leichtigkeit sowie der Aufenthaltsqualität sehr stark von den Maßnahmen profitieren. Mit der Einführung der neuen Fußgängerzone wird ein belebtes Stadtzentrum erwartet. Es ist davon auszugehen, dass durch die erhöhte Attraktivität und Aufenthaltsqualität die zentrumsnahe Wirtschaft der Landeshauptstadt Bregenz durch die Ausweitung der verkehrsberuhigten Bereiche eine zusätzliche Belebung erfahren wird.

Welchen Beitrag leistet die autofreie Innenstadt zum Klimaschutz?
Das Projekt hat eine Leuchtturmwirkung für Vorarlberger Städte und größere Gemeinden. Dadurch wird die Mobilitätswende vorangetrieben, indem sanfte Mobilität gegenüber dem motorisierten Individualverkehr bevorzugt wird. Darüber hinaus haben Maßnahmen der verkehrsfreien Innenstadt in folgenden Punkten einen positiven Effekt auf die Umwelt:

  • Durch die freiwerdenden Flächen (PKW-Abstellplätze) können Maßnahmen zur Klimawandelanpassung, z. B. Baumpflanzungen, mobile Begrünungen, durchgeführt werden.
  • Die bisherige Parkplatzsuche im Bregenzer Stadtzentrum reduziert sich durch die neue Fußgängerzone deutlich – die Luftqualität verbessert sich dadurch.
  • Lärmemissionen, ausgelöst durch den KFZ-Verkehr, entfallen großteils. 
  • Die gegenständlichen Wege zwischen Quell- und Zielort weisen bloß eine Länge von (durchschnittlich) wenigen hundert Metern auf (z. B. Oberstadt) und somit können bequem zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Dadurch wird sich der Anteil der sanften Mobilität erhöhen, welche wiederum hilft CO2 einzusparen.

Welche neuen Gebiete umfasst die Fußgängerzone?
Die Verkehrsberuhigung beinhaltet insbesondere die Einführung von Fußgängerzonen in der Rathausstraße, Anton-Schneider-Straße, Kirchstraße, Römerstraße sowie Maurachgasse und Begegnungszonen in der Bergmannstraße, Anton-Schneider-Straße, Nepomukgasse, Kornmarktstraße, Jahnstraße und Neugasse.

Was passiert mit den Parkmöglichkeiten in der Fußgängerzone?
In der unmittelbaren Umgebung der Bregenzer Innenstadt sind im Bestand über 1.900 Stellplätze für die Öffentlichkeit in Form von Parkplätzen, Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum und (Tief-)Garagen vorhanden. Mit der Verkehrsberuhigung entfallen insgesamt 70 Stellplätze in folgenden Straßen: Rathausstraße, Jahnstraße, Anton-Schneider-Straße, Bergmannstraße und Maurachgasse.

Darf ich in der Fußgängerzone auch mit dem Fahrrad / E-Scooter fahren?
Die Fußgängerzone darf neben den gesetzlichen Ausnahmen in §76a Abs. 5 StVO in manchen Straßenzügen auch mit dem Fahrrad und E-Scooter befahren werden. Fahrradverbot gilt für die Kaiserstraße und die Schulgasse (Kaiserstraße bis Kreuzung Inselstraße). In der gesamten Fußgängerzone gilt die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit. 

Wird es in der Fußgängerzone PKW-Parkmöglichkeiten geben?
In Fußgängerzonen ist gem. § 76a StVO jeglicher Fahrzeugverkehr verboten. Die Lenker:innen von Fahrzeugen dürfen in Fußgängerzonen nur mit Ausnahmegenehmigung oder z. B. zu den allgemeinen Zeiten von 6 bis 10 Uhr und von 18 bis 20 Uhr zum Zwecke von Ladetätigkeiten an den mit Zusatztafeln entsprechend gekennzeichneten Einfahrten zufahren. Sie haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen (wie zum Beispiel Häusern, Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten. Es ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt.

Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen wird, ist auch das Halten für die Dauer der Ladetätigkeit erlaubt. Für die Lenker:innen von Fahrzeugen des Taxi- und Mietwagengewerbes ist das Halten mit ihren Fahrzeugen für das Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt. Weiters dürfen Inhaber:innen eines § 29b-Behindertenausweises oder Lenker:innen von Fahrzeugen, welche Inhaber:innen eines solchen Ausweises befördern, während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, dort auch parken.

Wo ist zukünftig die Einfahrt zum Rathausparkplatz? Wie ist die Ausfahrt geregelt?
Die Einfahrt in den Rathausparkplatz erfolgt über die Bergmannstraße (Magazin 4). Die Ausfahrt erfolgt wie bisher über die Belruptstraße.

Wie wird die Zu- und Abfahrt zu den Parkplätzen für Anrainer:innen geregelt?
Falls Sie einen privaten Stellplatz im Bereich der Fußgängerzone besitzen, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO bedarf, um mit Ihrem Fahrzeug zukünftig in die Fußgängerzone zu gelangen und so Ihren Parkplatz weiterhin rund um die Uhr zu erreichen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist gebühren- und abgabenpflichtig und kann für die Dauer von höchstens 2 Jahren erteilt werden. Das Ausmaß und die Höhe der Gebühren und Abgaben wird jährlich durch Verordnung der Landesregierung neu festgesetzt.

Derzeit gelten folgende Tarife für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:

  • Für eine einmalige Ausnahme je Fahrzeug (auch mit Anhänger): 30,40 Euro
  • Für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug (auch mit Anhänger) und pro angefangenem Monat der Bewilligungsdauer: 61,20 Euro   
  • Pro Kennzeichen für zwei Jahre: 301,40 Euro
  • Für Schüler:innen, Lehrlinge, Präsenz- und Zivildiener: 63,30 Euro
  • Zusätzlich fallen Bundesgebühren von 14,30 Euro für die Eingabe an.

Die angeführten Gebühren und Abgaben sind mit der Erteilung der Bewilligung zu entrichten.
Das entsprechende Antragsformular für die Ausnahmebewilligung sowie alle notwendigen Unterlagen senden Sie bitte der Verwaltungspolizei der Landeshauptstadt Bregenz per Post oder unter verwaltungspolizei(at)bregenz.at.

Wo in der Innenstadt sind die Behindertenparkplätze?
Für Personen mit einem Ausweis gemäß StVO § 29b gibt es mehrere gebührenfreie Behindertenstellplätze in unmittelbarer Nähe der Fußgängerzone (auch im digitalen Stadtplan ersichtlich), sodass Menschen mit eingeschränkter Mobilität weiterhin bestmöglichen Zugang zur Innenstadt haben. Die Zu- und Abfahrt über die Römer- und Rathausstraße in die Fußgängerzone ist erlaubt. Für die Dauer der erforderlichen Tätigkeit in den Fußgängerzonenbereichen darf in diesem Zusammenhang das jeweilige Fahrzeug auch in der Fußgängerzone abgestellt werden, wobei für das Abstellen des Fahrzeuges die in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Bestimmungen für das Halten und Parken einzuhalten sind. Es darf z. B. durch das abgestellte Fahrzeug niemand gefährdet oder am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert werden.  

Ist das Befahren der Fußgängerzone für Taxis erlaubt?
Die Fußgängerzone darf neben den gesetzlichen Ausnahmen in §76a Abs. 5 StVO auch mit dem Taxi sowie mit KFZ des Mietwagengewerbes (zum Personentransport) befahren werden. Demnach sind nach der derzeit geltenden Verordnung, wenn auf der Ausnahmetafel ausgewiesen, die Lenker von Fahrzeugen des Taxi- und Mietwagengewerbes rund um die Uhr von der Zufahrtsbeschränkung ausgenommen. Das gilt jedoch nur für das Zubringen und das Abholen von Fahrgästen. Das reine Durchfahren der Fußgängerzone, ohne Fahrgäste zuzubringen oder abzuholen, ist nicht erlaubt. 

Ist das Befahren für Ladetätigkeiten erlaubt?
Nach der derzeit geltenden Verordnung sind Ladetätigkeiten in der Fußgängerzone von 6 bis 10 Uhr sowie von 18 bis 20 Uhr gestattet. Innerhalb dieser Zeiten darf man die Fußgängerzone an den hierfür vorgesehen Stellen befahren, um an einer bestimmten Örtlichkeit innerhalb der Fußgängerzone eine Ladetätigkeit durchzuführen. Das reine Durchfahren der Fußgängerzone für die Lenker:innen von Zustellfahrzeugen ist davon nicht umfasst und daher nicht erlaubt. Ladetätigkeiten zu bzw. von den Apotheken sind über die Römer- und Rathausstraße in der Zeit von 0 bis 24 Uhr gestattet.

Wie kommen Handwerker:innen zu mir als Anrainer:in?
Für Handwerker:innen gelten generell die gleichen Regeln wie für alle anderen auch. Das bedeutet, dass auch Handwerker:innen vorab bei der Verwaltungspolizei für vorhersehbare Arbeiten eine Ausnahmegenehmigung beantragen müssen. Das gilt für alle Tätigkeiten, die im Voraus geplant werden können. Ausgenommen davon sind unaufschiebbare Reparaturen wie z. B. ein Wasserrohrbruch oder der Bruch einer Auslagenscheibe. Für derartige unaufschiebbare Reparaturen dürfen die hierfür notwendigen Fahrzeuge auch außerhalb der festgesetzten Ladezeiten die Fußgängerzone befahren. Allerdings muss die Erforderlichkeit bzw. Unaufschiebbarkeit von den Handwerker:innen nachgewiesen werden.Das reine Durchfahren der Fußgängerzone für die Lenker:innen von Zustellfahrzeugen ist davon nicht umfasst und daher nicht erlaubt. Ladetätigkeiten zu bzw. von den Apotheken sind über die Römer- und Rathausstraße in der Zeit von 0 bis 24 Uhr gestattet.

Wie wird der Busverkehr geregelt?
Die Landbuslinien 118 und 119 fahren im Bestand von der Montfortstraße über die Römer- und Kirchstraße weiter in die Thalbachgasse. Außerdem erfolgt die Rückfahrt der Landbuslinie 119 ebenfalls über die Kirch- und die Römerstraße in das übergeordnete Landesstraßennetz. Eine Änderung des Liniennetzplanes für die Fußgängerzone ist vorerst nicht vorgesehen. Die gegenständlichen Buslinien fahren wie bisher ihre Routen im bestehenden Takt. Das bedeutet, dass der Linienbus die Fußgängerzone der Römer- und der Kirchstraße im Schritttempo durchfährt. 

Dürfen Blaulichtorganisationen durch die Fußgängerzone fahren?
Im Einsatzfall sind sämtliche Einsatzfahrzeuge vom Verbot des Befahrens der Fußgängerzone ausgenommen. Auch wenn kein unmittelbarer Blaulichteinsatz vorliegt bzw. es nicht für einen unmittelbaren Notfall erforderlich ist, dürfen Krankentransportfahrzeuge die Fußgängerzone befahren, wenn ein Krankentransport mit Ausgangs- bzw. Endpunkt in der Fußgängerzone durchgeführt werden soll. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr dürfen auch außerhalb eines Blaulichteinsatzes zur Ausübung ihres Dienstes die Fußgängerzone befahren. Darüber hinaus dürfen mittels Ausnahmebewilligung Feuerwehrleute auf dem Weg zu einem Einsatz auch mit dem privaten PKW zum Feuerwehrhaus in der Belruptstraße zufahren. Bei einem Einsatz zählt jede Sekunde, weshalb die Stadt die Bevölkerung bittet, unverzüglich Platz zu machen, wenn die Einsatzkräfte der Feuerwehr in einem privaten PKW durch die Fußgängerzone fahren.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Auskünfte und Informationen erhalten Sie beim Bürger:innenservice der Stadt Bregenz unter Telefon 05574 410 1000 oder E-Mail: buergerservice(at)bregenz.at oder bei der Dienststelle Mobilitätsservice und Stadtentwicklung unter Telefon 05574 410 1711 oder unter E-Mail stadtentwicklung(at)bregenz.at. Bei Fragen zu Ausnahmegenehmigungen steht Ihnen die Verwaltungspolizei telefonisch unter +43 5574 410-2230 und per Mail unter verwaltungspolizei(at)bregenz.at zur Verfügung. Auf unserer Bürgermeldeplattform "I luag uf di" können ebenfalls Anregungen eingereicht werden. Die Meldung wird direkt an die zuständige Stelle übermittelt.

Zukunftsservice und Stadtentwicklung

Belruptstraße 1
6900 Bregenz